Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (6 Absätze)
E. 7 das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain
während 90 Tagen beziehungsweise 10 Milligramm Heroin während 60 Tagen zu
einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Men-
schen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain
beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bun-
desgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln
muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.)
b)
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der
Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler
Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer sol-
chen Menge dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die
umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel
bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrung mit Drogen
gemacht haben (vg. BGE 104 IV 215).
2.a)
X. ist überführt und geständig, in der Zeit von anfangs Februar 2002
bis zum 12. November 2003 bei diversen nicht bekannten Personen sowie auch bei
I. und J. 960 gr Heroin erworben zu haben. Die Hälfte davon, 480 gr verkaufte er an
diverse Abnehmer, die andere Hälfte konsumierte er selber. Im gleichen Zeitraum
erwarb X. bei diversen Personen in O., K. und P. 220 gr Kokain. Davon verkaufte er
bis am 10. Dezember 2002 15 gr an verschiedene Abnehmer. 20 gr gab er von
anfangs September 2003 bis zum 12. November 2003 gratis an S. ab.
b)
Die Analysen des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.
Gallen des bei X. sichergestellten Heroins ergaben einen Reinheitsgrad von 8.3%
(act. 8.6). Der Reinheitsgrad des im Verfahren gegen J. sowie im Verfahren gegen
I. (beide Verkäufer von X.) sichergestellten Heroins beträgt 12.4% beziehungsweise
bis 17.8% (act. 5.3 und 5.4). Geht man bezüglich der von X. verkauften 480 gr He-
roin vom niedrigsten analysierten Reinheitsgrad von durchschnittlich 8.3% aus, hat
er 39.8 gr reines Heroin verkauft. Die Qualität des Kokains wird als mindestens mit-
telmässig bezeichnet. Geht man von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von
38 % aus, da es in Kleinstmengen abgegeben wurde (SJZ 95 (1999), S. 511), hat
der Angeklagte 13.3 gr reines Kokain an Dritte verkauft beziehungsweise abgege-
ben. Diese Heroin- und Kokainmengen übersteigen den in BGE 109 IV 143 ff. fest-
gelegten Grenzwert von 18 gr beziehungsweise 12 gr bei weitem. So liegt ein
schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter beispielsweise 6 gr Heroin (50% von
E. 12 auch zum Vorleben eines Täters im Sinne von Art. 63 StGB (vgl BGE 121 IV 3). Sie
ist deshalb bei der Strafzumessung ebenfalls zu würdigen. Da sie jedoch bereits
lange Zeit zurückliegt und aus dem Strafregister entfernt wurde, kommt ihr im vor-
liegenden Verfahren nur eine leicht straferhöhende Wirkung zu. Strafschärfend wir-
ken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafba-
rer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd ist zu berücksichtigen,
dass X. aufgrund seiner Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Finanzierung und
Befriedigung seiner eigenen Sucht gehandelt hat. Ebenfalls strafmindernd wirken
sich sein Geständnis sowie die Kooperation im Untersuchungsverfahren aus. Straf-
mildernd ist die psychiatrisch festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Da X. seit Erstellung des Gutachtens vom 30. März 2000 weiterhin
in erheblichem Masse Drogen konsumiert hat, ist von einer leicht- bis mittelgradig
verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB auszugehen.
Aufgrund der Tatsache, dass X. – wie erwähnt – während des laufenden Ver-
fahrens, welches zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 4. November
2002 führte, sowie danach straffällig wurde, ist teilweise eine Zusatzstrafe auszufäl-
len. Dabei fällt ins Gewicht, dass er gemäss klarer Aktenlage den grösseren Teil der
Betäubungsmittel nach dem 4. November 2002 umsetzte (Dossiers 5-10), derge-
stalt dass selbst auf diesen Teil für sich alleine Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar
wäre. Dies ist für die Ausfällung der Zusatzstrafe evident. Die auf die Zeitspanne bis
zum 4. November 2002 auszufällende Zusatzstrafe ist daher – zumal sie im Zusam-
menhang mit den 30 Monaten Gefängnis zu betrachten ist – wesentlich geringer als
die Strafe für den Zeitraum nach dem 4. November 2002, was besagt, dass dem
auf die Zusatzstrafe anfallenden Teil keine erhebliche Bedeutung zukommt. Anzu-
merken bleibt noch, dass auch der Verkauf von Haschisch sowie der mehrfache
Diebstahl in die Zeit nach dem 4. November 2002 fallen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als
angemessen und gerechtfertigt, X. – teilweise als Zusatz (Art. 68 Ziff. 2 StGB) zu
der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 4. November 2002 ausgesprochenen
Strafe von 30 Monaten Gefängnis – eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten aufzuer-
legen.
c)
Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu-
chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Ver-
halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Dies gilt auch für die Anre-
chenbarkeit der Polizeihaft (BGE 124 IV 269 E. 4).Von der Anrechnung darf nach
E. 13 neuerer Praxis der Bundesgerichtes nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte
durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten,
welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht her-
beigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen
(BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von
Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur
Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Die An-
rechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch
unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebun-
gen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfrem-
der Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe
im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. keine, so dass
einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt
26 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegen steht.
d)
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben,
wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch
von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung zu
einer Gefängnisstrafe von deutlich über 18 Monaten ist bereits die objektive Vor-
aussetzung für den bedingten Vollzug nicht gegeben, weshalb keine weitere Prü-
fung hinsichtlich möglicher Resozialisierungschancen durchzuführen ist.
5.
Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat
damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit
Ziff. 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr
künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Rich-
ter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und
geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein.
Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von X. in engem Zusam-
menhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen
Abhängigkeit. Es muss somit geprüft werden, ob anstelle oder neben der Strafe eine
Massnahme anzuordnen ist. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn
eine stationäre in Frage steht, setzt grundsätzlich die Behandlungsfähigekeit, Be-
handlungbedürftigkeit sowie Behandlungswilligkeit des Betroffenen voraus. Dr.
med. H. erstellte am 30. März 2000 - anlässlich eines früheren Verfahrens wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - ein Gutachten (act. 3.9)
E. 14 über X.. Im vorliegenden Verfahren wurde kein neues Gutachten über X. erstellt. Im
Gutachten vom 30. März 2000 wurde festgestellt, dass X. rauschgiftsüchtig ist und
die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt, trotz gewisser Bedenken, zur
Verhütung einer allfälligen Rückfallsgefahr als sinnvoll erscheine. Eine ambulante
Behandlung könne insgesamt als ungenügend bezeichnet werden. Damit wurde die
Massnahmebedürftigkeit und implizit die Massnahmefähigkeit bejaht. Angesichts
der weiterhin bestehenden Rauschgiftsucht von X. erscheinen diese Voraussetzun-
gen auch im heutigen Verfahren erfüllt zu sein. Die Anordnung einer Massnahme,
insbesondere einer stationären Massnahme, setzt neben der Behandlungsbedürf-
tigkeit zusätzlich die Behandlungswilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es
sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Ge-
samtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden.
Gerade diesbezüglich kommen vorliegend erhebliche Zweifel auf. X. hat bereits ver-
schiedenste ambulante Massnahmen durchgeführt, welche schlussendlich alle
scheiterten (vgl. act. 3.9, S. 3 und 6). Dr. med. H. attestierte im Gutachten vom 30.
März 2000 X. eine starke Motivation; die Bedenken gründeten vor allem auf dem
eher fortgeschrittenen Alter sowie der eingespielten Lebensweise. X. befand sich
bereits vor dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen im vorzeitigen stationären
Massnahmevollzug. Dieser dauerte vom 19. April 2000 bis zum 30. November 2000.
Während dieser Zeit befand er sich jedoch 64 Tage auf der Flucht. Er sprach sich
dann selber für den Antritt der Strafe anstelle einer Massnahme aus und begann
jedoch aus eigener Initiative eine ambulante Massnahme (vgl. act. 3.14, S. 69 f.).
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen hat in der Folge im Urteil vom 4. November 2002
den Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben.
Etwa drei Monate danach wurde die angeordnete ambulante Massnahme wegen
Undurchführbarkeit abgebrochen. Die Massnahme sei zufolge mangelnder Motiva-
tion von X. nie angelaufen (act. 3.11). Auch im heutigen Verfahren sind keine klaren
Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass X. im jetzigen Zeitpunkt für
eine Massnahme motiviert ist. Noch mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte
der Rechtsvertreter von X. dem zuständigen Untersuchungsrichter mit, dass dieser
sich zur Zeit für die Durchführung einer stationären Massnahme zu wenig motiviert
und stark fühle (act. 2.2). In der Folge liess X. aber - nach einem Gespräch mit der
zuständigen Person von der Schutzaufsicht Graubünden - nach Angaben seines
Rechtsvertreters, eine gewisse Bereitschaft, sich für eine stationäre Massnahme zu
motivieren, durchblicken (vgl. act. 2.3). Sowohl in der untersuchungsrichterlichen
Einvernahme (act. 3.18) wie auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht äus-
serte X. sich bezüglich seiner Motivation dahingehend, dass er eine Massnahme
zwar versuchen möchte und er die Erfolgschancen einer Massnahme als 50 zu 50
E. 15 einschätze. Dem Gericht scheint der Wille des Angeklagten, sich einer Massnahme
zu unterziehen offenkundig nicht hinreichend gegeben. Seine Äusserungen sowie
sein bisheriges Verhalten zeigen, dass dem Angeklagten jegliche ernsthafte Moti-
vation zu einer Massnahme fehlt. Eine stationäre Massnahme ist zumeist nur mit
einem erheblichen Anpassungs- und Durchstehvermögen erfolgversprechend. Es
erscheint deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt, eine Massnahme anzuord-
nen, muss doch eine gewisse Aussicht auf Heilung bestehen, mithin die Erfolgs-
chance positiv beurteilt werden können. Äussert sich indessen der Betroffene hin-
sichtlich seiner Massnahmewilligkeit nicht klar und beurteilt er schon selbst von
vornherein die Erfolgschancen als 50 zu 50, so kann das Gericht die Erfolgschancen
– im jetzigen Zeitpunkt – nicht positiv beurteilen. Gerade bei älteren Tätern wie vor-
liegend, bei denen Massnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, sind diesbezüglich
höhere Anforderungen zu stellen als bei jungen Tätern (vgl. dazu Trechsel, a.a.O.
N 5 zu Art. 44 StGB sowie Basler Kommentar, 2003, N 30 ff zu Art. 44 StGB),
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB hinzu-
weisen. Dieser sieht vor, dass dann, wenn ein zu einer Strafe verurteilter Rausch-
giftsüchtiger sich nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und be-
handlungswillig erweist, der Richter ihn auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für
Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe auf-
schieben kann(vgl. dazu Trechsel, a.a.O. N 14a zu Art. 44 StGB).
6.
Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa-
ren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Ge-
genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die mit Beschlag-
nahmeverfügung vom 24. Februar 2004 (act. 1.4) sichergestellten 4,8 Gramm Ma-
rihuana, 15,8 Gramm Haschisch, 6,2 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain werden
gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.
7.
Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine straf-
bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfü-
gung vom 24. Februar 2004 (act. 1.4) sichergestellten Fr. 260.-- U. erstattet.
E. 16 8. Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatz- forderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Absatz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusam- menhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanzi- ellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 IV 117). Für den aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten, nicht mehr vorhandenen Gewinn, steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu. Vorliegend muss jedoch beachtet werden, dass der Angeklagte über kein Einkommen und Vermögen verfügt und mit dem vorliegenden Verfahren mit erheblichen Kosten belastet wird. Von einer Ersatzabgabe wird daher, gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, abgesehen. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 4'678.50), des Gerichtsverfah- rens (Fr. 3'000.--) und der amtlichen Verteidigung (insgesamt Fr. 3'373.40; gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts Graubünden bei 3/5 des Normalansatzes und somit bei einem Honorar von Fr. 135.-- pro Stunde für amtliche Verteidigung von Substituten) gehen zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Straf- vollzugs (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
Dispositiv
- X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB.
- Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 4. November 2002 ausgefällten Strafe – mit 24 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen verurteilt. 3.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. Februar 2004 sichergestellten 4,8 Gramm Marihuana, 15,8 Gramm Haschisch, 6,2 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain werden gestützt auf Art. 58 Abs.1 StGB gerichtlich eingezo- gen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernich- ten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. Februar 2004 sichergestellten Fr. 260.-- sind gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 StGB U., W.-Strasse, K., zu erstatten. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen.
- Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'278.50 – den Untersuchungsgebühren der Staatsan- waltschaft Graubünden von Fr. 3'400.00 – der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'373.40 total somit Fr. 11'051.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- 18 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 11 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Schäfer Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwalts- büro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 K., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. März 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 24. Juli 1960 in A. geboren. Zusammen mit einer älteren und einer jüngeren Schwester wuchs er in B. in einfachen Familienverhältnissen auf. Sein Vater arbeitete als Schlosser und war viel auf Montage, während seine Mutter den Haushalt besorgte und für die Kindererziehung verantwortlich war. In B. besuchte X. sechs Klassen der Primarschule und anschliessend in C. drei Klassen der Oberschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er eine dreijährige Lehre als Koch im Hotel D. in E., welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete X. bis zum Jahr 1984 in verschiedenen Hotels als Koch und zudem als Chemineebauer in F.. Ab dem Jahre 1984 bis 1987 reiste er für ein Jahr nach Marokko, ein Jahr nach Italien und durchreiste danach Europa. Nach seiner Rückkehr arbeitete X. bis März 2003 als Koch an verschiedenen Saisonstellen. Im Jahre 1989 verheiratete sich X. mit G.. Die Ehe blieb kinderlos und wurde im Jahr 2000 gerichtlich getrennt. Seit dem 1. April 2003 ist X. arbeitslos; er bezog einige Monate vom Sozialamt Bevor- schussung an sein Arbeitslosengeld; es wurde ihm ca. Fr. 1'700.-- pro Monat aus- bezahlt sowie die Krankenkasse bezahlt. Zur Zeit hat X. keinen festen Wohnsitz und lebt von der Hand in den Mund. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Vorstrafe verzeichnet: Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 4. November 2002 wurde er zu 30 Monaten Gefängnis, abzüglich 89 Tage Untersuchungshaft, unter Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme verurteilt. Diese Mass- nahme ist nie angelaufen. Beim urteilenden Gericht ist deshalb nunmehr ein Ver- fahren zur Frage nach der Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe im Gang. X. befand sich vom 10. bis 11. Dezember 2002 in Polizeihaft und vom 12. November 2003 bis 5. Dezember 2003 in Polizei- und Untersuchungshaft. B. Im Rahmen eines früheren Verfahrens wurde X. einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dr. med. H., Bern, gelangte dabei in dem Gutachten vom
30. März 2000 im Wesentlichen zum Schluss, dass X. drogensüchtig sei. Im Zeit- punkt der damaligen Taten habe er weder an einer Geisteskrankheit noch an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins gelitten. Jedoch sei X. zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten sei dadurch nicht herabgesetzt ge- wesen, jedoch sei seine Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln in leichtem Grade herabgesetzt gewesen. Da X. rauschgiftsüchtig sei, erscheine zur Verhütung einer allfälligen Rückfallsgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt
3 als sinnvoll. Eine ambulante Massnahme genüge nicht. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges wäre eine ärztliche Behandlung zweckmässig. C. X. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser An- klage folgenden Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG 1.1 In der Zeit von anfangs Februar 2002 bis zum 12. November 2003 erwarb der Angeklagte von diversen nicht bekannten Personen sowie unter anderem von I. und J. 960 gr Heroin. Die Hälfte dieses Heroins konsumierte er selber. Die restlichen 480 gr Heroin verkaufte er in der Zeit von anfangs Februar 2002 bis 12. November 2003 zur Finanzie- rung seines Eigenkonsums in K. und anderswo an diverse, nur teils namentlich bekannte Drittpersonen, so 10 gr an L., 8 gr an M.l, 20 gr an N.. Die weiteren Abnehmer konnten nicht ermittelt werden, da X. deren Namen entweder nicht kennt oder nicht preisgab. Zunächst verlangte X. für 1 gr Heroin Fr. 200.--. Ab April 2003 verkaufte er das Heroin zum Grammpreis von Fr. 130.-- bis Fr. 150.--. Total löste er demnach mit dem Verkauf des Heroins mindestens Fr. 62'400.--. 1.2 Die Qualität des Heroins war immer gleich und wird vom Angeklagten und seinen Abnehmern als gut bezeichnet. Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren gegen J. und I. stellte die Polizei Heroin sicher. Deren Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergaben, dass das Heroin einen Rein- heitsgehalt von 8.3% bis 17.8% aufwies. Selbst wenn man bezüglich der von X. verkauften 480 gr Heroin vom kleinsten Reinheitsgehalt ausgeht, hat er total 39.8 gr reines Heroin an Drittpersonen abgege- ben. 1.3 In der Zeit anfangs Februar 2002 bis zum 12. November 2003 erwarb X. in O., K. und P. 220 gr Kokain, so unter anderem von R. und an- geblich bei Q.. 15 gr Kokain hievon verkaufte er im Zeitraum von an- fangs Februar 2002 bis 10. Dezember 2002 zum Grammpreis von Fr. 200.-- in K. auf der Gasse an verschiedene Personen, darunter min- destens 1 gr Kokain an I.. Die anderen Abnehmer konnten nicht er- mittelt werden. Total erzielte der Angeklagte mit dem Verkauf von Ko- kain einen Bruttoerlös von CHF 3'000.--. Da er das Kokain zum Grammpreis von CHF 100.-- bis CHF 120.-- ankaufte, beträgt der Reinerlös mindestens CHF 1'200.--. Sodann gab X. in der Zeit von anfangs September 2003 bis zum 12. November 2003 gratis 20 gr Kokain an S., weil er bei diesem wohnen konnte. 1.4 Die Qualität des an Drittpersonen abgegebenen Kokains wird als min- destens mittelmässig bezeichnet. Da es in Kleinstmengen abgege- ben wurde, ist davon auszugehen, dass der Reinheitsgehalt der 35
4 gr Kokain bei 38% lag. Demgemäss hat X. 13.3 gr reines Kokain ver- kauft oder sonstwie an Drittpersonen abgegeben. 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG In der Zeit vom 11. März 2003 bis 12. November 2003 verkaufte der Angeklagte unter mehreren Malen in K. 50 gr Haschisch zum Gramm- preis von Fr. 11.-- und erzielte damit einen Bruttoerlös von Fr. 550.-- . 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von Februar 2002 bis Februar 2004 konsumierte X. in K. und anderswo Heroin, Kokain, Marihuana und Haschisch, und zwar mindestens 480 gr Heroin sowie 185 gr Kokain. 4. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB 4.1 In der Zeit vom 15. März bis 18. April 2003 behändigte der Angeklagte in den Räumlichkeiten des Hotels T. unter mehreren Malen diverse alkoholische Getränke, Esswaren und Eis. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 330.--. 4.2 Am 18. Juni 2003 liess U. beim Verlassen der Telefonkabine bei der V.-Brücke in K. seinen Geldbeutel und seine Zigaretten in der Kabine zurück. Unmittelbar danach betrat X. diese Telefonkabine und nahm das Portemonnaie, in welchem sich Fr. 280.-- Bargeld befand, sowie die Zigaretten an sich. Das Portemonnaie hatte einen Wert von Fr. 50.-- und die Zigaretten Fr. 4.80. 5. Beschlagnahme Am 18. Juni 2003 wurden Fr. 260.--, die X. auf sich trug, sicherge- stellt. Im Weiteren wurden 6.2 gr Heroin, 1.0 gr Kokain, 4.8 gr Mari- huana sowie 15.8 gr Haschisch sichergestellt.“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2004 vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Staatsanwalt, Dr. iur. Alex Zindel, und der Angeklagte mit seinem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Franco Giaco- metti, anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründetet der Staatsan- walt folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er – teilweise als Zusatzstrafe – mit 2 Jahren Gefängnis, ab- züglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu bestrafen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel seien ge- richtlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung sei zu befin- den. 4. Das Gericht habe über die Leistung einer Ersatzabgabe und die Ver- wendung des sichergestellten Geldes zu befinden.
5 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger stellte folgende Anträge: „1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfa- chen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen geringfügigen Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er milde, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Un- tersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei eine stati- onäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe im Sinne von Art. 59 StGB sei zu verzichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachver- halt sowie die vom Staatsanwalt vorgenommene rechtliche Subsumtion bezüglich der Betäubungsmitteldelikte. Bezüglich des in der Anklageschrift aufgeführten Dieb- stahls an Getränken und Esswaren erwog der Verteidiger, dass X. diese während eines Zeitraums von über einem Monat entwendete. Auch sei dies zum Teil vor und zum Teil nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2003 erfolgt. Er habe daher die Behändigungen zum Teil als Angestellter und zum Teil als Aussen- stehender begangen. Daher seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Ein- heitstat beziehungsweise für ein Zusammenzählen der einzelnen Deliktssummen nicht gegeben. Demzufolge sei X. bezüglich der behändigten Esswaren und Ge- tränke nicht des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, sondern des mehr- fachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. Bei der Strafzumessung sei zu beachten, dass sein Mandant die Drogengeschäfte nicht aus Gewinnsucht getätigt habe, sondern mit dem Erlös seinen eigenen Drogenkonsum finanziert habe. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass X. seit Beginn des Verfahrens geständig gewesen sei und sich kooperativ gezeigt habe. Auch müsse die verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt werden. Es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen. Entgegen seiner anfänglich fehlenden Motivation, sei sein Mandant im heutigen Zeitpunkt massnahmewillig. Auch könnten die bisher gescheiterten Therapieversuche nicht entscheidend sein bei der Beurteilung der Anordnung einer Massnahme. X. hielt im Schlusswort fest, dass er es packen möchte und eine Therapie versuchen wolle.
6 Auf die weiteren Ausführungen zu den Anträgen sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln un- ter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrach- tet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäu- bungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Unter anderem macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), unbefugt lagert (Abs. 3), unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Ver- kehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft. Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst, Haft oder Busse. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Ab- hängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Unerheblich ist auch, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; BGE 118 IV 205 f.; BGE 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht
7 das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise 10 Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bun- desgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.) b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer sol- chen Menge dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrung mit Drogen gemacht haben (vg. BGE 104 IV 215). 2.a) X. ist überführt und geständig, in der Zeit von anfangs Februar 2002 bis zum 12. November 2003 bei diversen nicht bekannten Personen sowie auch bei I. und J. 960 gr Heroin erworben zu haben. Die Hälfte davon, 480 gr verkaufte er an diverse Abnehmer, die andere Hälfte konsumierte er selber. Im gleichen Zeitraum erwarb X. bei diversen Personen in O., K. und P. 220 gr Kokain. Davon verkaufte er bis am 10. Dezember 2002 15 gr an verschiedene Abnehmer. 20 gr gab er von anfangs September 2003 bis zum 12. November 2003 gratis an S. ab. b) Die Analysen des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen des bei X. sichergestellten Heroins ergaben einen Reinheitsgrad von 8.3% (act. 8.6). Der Reinheitsgrad des im Verfahren gegen J. sowie im Verfahren gegen I. (beide Verkäufer von X.) sichergestellten Heroins beträgt 12.4% beziehungsweise bis 17.8% (act. 5.3 und 5.4). Geht man bezüglich der von X. verkauften 480 gr He- roin vom niedrigsten analysierten Reinheitsgrad von durchschnittlich 8.3% aus, hat er 39.8 gr reines Heroin verkauft. Die Qualität des Kokains wird als mindestens mit- telmässig bezeichnet. Geht man von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38 % aus, da es in Kleinstmengen abgegeben wurde (SJZ 95 (1999), S. 511), hat der Angeklagte 13.3 gr reines Kokain an Dritte verkauft beziehungsweise abgege- ben. Diese Heroin- und Kokainmengen übersteigen den in BGE 109 IV 143 ff. fest- gelegten Grenzwert von 18 gr beziehungsweise 12 gr bei weitem. So liegt ein schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter beispielsweise 6 gr Heroin (50% von 12 gr) und 9 gr Kokain (50% von 18 gr) verkauft, weil mit dieser Menge von Drogen
8 die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 112 IV 112 f). X. erfüllt deshalb mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbe- stand eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Auch in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sind somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. b) X. ist überführt und geständig in der Zeit vom 11. März 2003 bis zum
12. November 2003 unter mehreren Malen in K. 50 gr Haschisch zum Grammpreis von Fr. 11.-- verkauft und damit einen Bruttoerlös von Fr. 550.-- erzielt zu haben. Damit hat sich der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. c) Die in der Anklageschrift aufgelisteten und durch den Angeklagten auch zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen, begangen im Zeitraum vom
25. Mai 2002 bis Februar 2004, zum ausschliesslichen Eigenkonsum, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Der An- geklagte hat sich somit auch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht (vgl. dazu auch SF 03 37 vom 8. März 2004 S. 12) 3.a) X. wird in der Anklageschrift zudem mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Grundlage der Anklage bildet die Entwendung diver- ser alkoholischer Getränke und Lebensmittel in den Räumlichkeiten des Hotels T. im Zeitraum von Mitte März 2003 bis zum 18. April 2003 sowie die Behändigung des Portemonnaies und der Zigaretten von U. aus der Telefonkabine bei der V.- Brücke in K. am 18. Juni 2003. b) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des frem- den und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausser- dem sind die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereiche- rung verlangt. Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jah- ren. c) Der Angeklagte ist geständig und überführt, in der Zeit seit Mitte März 2003 bis zum 18. April 2003 in K. im Hotel T. unter mehreren Malen diverse alkoho- lische Getränke, Esswaren und Eis behändigt zu haben. Der Deliktsbetrag der weg-
9 genommenen Konsumgüter beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 330.--. Da X. in all diesen Fällen offensichtlich vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern gehandelt hat, hat er den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In BGE 121 IV 261 ff. hat das Bundesgericht für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts den Grenzwert von Fr. 300.-- fest- gesetzt. X. hat alle Diebstähle im Hotel T. innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat begangen. Aufgrund der Verübung dieser gleichartigen Delikte während ei- nes kurzen Zeitraums zum Nachteil des Hotels T., ist der Betrag der einzelnen De- likte zusammenzuzählen und der sich ergebende Gesamtbetrag ist massgeblich. Auch wenn X. diese Delikte zu Beginn als Angestellter und danach als Aussenste- hender beging, erachtet das Kantonsgericht die Diebstähle, aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Verübung, als Einheitstat. Da der Gesamtbetrag sich auf ca. Fr. 330.-- beläuft, und der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von Fr. 300.-- daher überschritten ist, entfällt eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB. d) X. ist geständig, das Portemonnaie und die Zigaretten von U., welche dieser in der Telefonkabine zurückgelassen hatte, an sich genommen zu haben. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, Gewahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herr- schaftswillen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, O. 1997, N 3 zu Art. 139). Die Herrschaftsmacht kann vorübergehend aufgehoben sein. Ob Herr- schaftsmacht noch besteht oder aufgehoben ist, entscheidet sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 140). Verloren ist eine Sache erst dann, wenn sie dem Berechtigten ohne seinen Willen und ohne Einwirkung eines Dritten abhanden gekommen ist und er entweder nicht mehr weiss, wo sie sich befindet oder nicht die Möglichkeit hat, sie wieder zu behändigen. U. hatte, als er die Telefonkabine verliess, seine Sachen dort liegengelassen und sich auf eine Sitzbank, die sich unmittelbar neben der Kabine befindet, gesetzt. Kurze Zeit später bemerkte er, dass er die Sachen in der Kabine vergessen hatte.
10 Das Portemonnaie und die Zigaretten von U. gelten dadurch, dass dieser sie in der Telefonkabine zurückliess, noch nicht als verloren. Als U. bemerkte, dass ihm diese Gegenstände fehlten, erinnerte er sich sofort, sie in der Telefonkabine zurückgelas- sen zu haben. Der Gewahrsam von U. bestand während dieser Zeit fort, obwohl es sich bei einer Telefonkabine um einen Ort handelt, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist. Da U. aber unmittelbar neben der Telefonkabine auf einer Bank sass, bestand weiterhin Gewahrsam. Der objektive Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist deshalb erfüllt. Da X. offensichtlich vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat, ist auch der subjektive Tat- bestand des Diebstahls erfüllt. Die Äusserung von X., dass U. ihm eine Hunderternote nicht zurückgegeben habe, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Es ist unbestritten, dass sich im Portemonnaie von U. lediglich eine 200er Note sowie einige 10er und 20er Noten befanden. Auch wurde anlässlich der Leibesvisitation von U. keine Hunderternote gefunden, wohl aber bei X. eine 200er Note. Die Äusserung von X. erscheint auf- grund des Beweisergebnisses daher lediglich als Schutzbehauptung. 4.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden um- fasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemes- sung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente be- trachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf- empfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale geleg- ten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
11 ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrah- men von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Mit diesem Strafrahmen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die umgesetzte Drogenmenge ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2c; 121 IV 193), sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters. Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt des umgesetzten Stoffes erhebliches Gewicht bei- gemessen. Denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf bringt und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann, demonstriert dadurch ein bedenkli- ches Mass an Skrupellosigkeit und mangelnde Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich auf ein schweres Verschulden hinweist. b) Das Verschulden von X. kann aufgrund der von ihm in Umlauf gesetz- ten Drogenmenge als erheblich bezeichnet werden. Er hat mindestens 39,8 Gramm reines Heroin sowie 13,3 Gramm reines Kokain an Drittpersonen verkauft bezie- hungsweise abgegeben. Damit hat er den Grenzwert für die Annahme eine schwe- ren Falles erheblich überschritten. Diese Betäubungsmittel hat er während eines längeren Zeitraums umgesetzt. Unbeeindruckt vom laufenden Verfahren bezie- hungsweise dem daraus folgenden Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom
4. November 2002, brachte er weiterhin Betäubungsmittel in Umlauf. Auch nach der Polizeihaft vom 10./11. Dezember 2002 handelte er wiederum mit Kokain und He- roin. Die Vorstrafen von X. wirken sich straferhöhend aus. X. wurde bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1988 durch das Amtsgericht A. (vgl. act. 3.14, S. 62) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sowie erneut mit Urteil vom
4. November 2002 durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen ebenfalls wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie anderer Delikte verurteilt. Die Vorstrafe des Amtsgerichts A. ist zwar im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht mehr ersichtlich, da sie entfernt wurde. Eine entfernte Vorstrafe gehört jedoch
12 auch zum Vorleben eines Täters im Sinne von Art. 63 StGB (vgl BGE 121 IV 3). Sie ist deshalb bei der Strafzumessung ebenfalls zu würdigen. Da sie jedoch bereits lange Zeit zurückliegt und aus dem Strafregister entfernt wurde, kommt ihr im vor- liegenden Verfahren nur eine leicht straferhöhende Wirkung zu. Strafschärfend wir- ken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafba- rer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass X. aufgrund seiner Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Finanzierung und Befriedigung seiner eigenen Sucht gehandelt hat. Ebenfalls strafmindernd wirken sich sein Geständnis sowie die Kooperation im Untersuchungsverfahren aus. Straf- mildernd ist die psychiatrisch festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Da X. seit Erstellung des Gutachtens vom 30. März 2000 weiterhin in erheblichem Masse Drogen konsumiert hat, ist von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass X. – wie erwähnt – während des laufenden Ver- fahrens, welches zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 4. November 2002 führte, sowie danach straffällig wurde, ist teilweise eine Zusatzstrafe auszufäl- len. Dabei fällt ins Gewicht, dass er gemäss klarer Aktenlage den grösseren Teil der Betäubungsmittel nach dem 4. November 2002 umsetzte (Dossiers 5-10), derge- stalt dass selbst auf diesen Teil für sich alleine Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar wäre. Dies ist für die Ausfällung der Zusatzstrafe evident. Die auf die Zeitspanne bis zum 4. November 2002 auszufällende Zusatzstrafe ist daher – zumal sie im Zusam- menhang mit den 30 Monaten Gefängnis zu betrachten ist – wesentlich geringer als die Strafe für den Zeitraum nach dem 4. November 2002, was besagt, dass dem auf die Zusatzstrafe anfallenden Teil keine erhebliche Bedeutung zukommt. Anzu- merken bleibt noch, dass auch der Verkauf von Haschisch sowie der mehrfache Diebstahl in die Zeit nach dem 4. November 2002 fallen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, X. – teilweise als Zusatz (Art. 68 Ziff. 2 StGB) zu der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 4. November 2002 ausgesprochenen Strafe von 30 Monaten Gefängnis – eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten aufzuer- legen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Dies gilt auch für die Anre- chenbarkeit der Polizeihaft (BGE 124 IV 269 E. 4).Von der Anrechnung darf nach
13 neuerer Praxis der Bundesgerichtes nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht her- beigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Die An- rechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebun- gen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfrem- der Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 26 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegen steht. d) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von deutlich über 18 Monaten ist bereits die objektive Vor- aussetzung für den bedingten Vollzug nicht gegeben, weshalb keine weitere Prü- fung hinsichtlich möglicher Resozialisierungschancen durchzuführen ist. 5. Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Rich- ter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von X. in engem Zusam- menhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen Abhängigkeit. Es muss somit geprüft werden, ob anstelle oder neben der Strafe eine Massnahme anzuordnen ist. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre in Frage steht, setzt grundsätzlich die Behandlungsfähigekeit, Be- handlungbedürftigkeit sowie Behandlungswilligkeit des Betroffenen voraus. Dr. med. H. erstellte am 30. März 2000 - anlässlich eines früheren Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - ein Gutachten (act. 3.9)
14 über X.. Im vorliegenden Verfahren wurde kein neues Gutachten über X. erstellt. Im Gutachten vom 30. März 2000 wurde festgestellt, dass X. rauschgiftsüchtig ist und die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt, trotz gewisser Bedenken, zur Verhütung einer allfälligen Rückfallsgefahr als sinnvoll erscheine. Eine ambulante Behandlung könne insgesamt als ungenügend bezeichnet werden. Damit wurde die Massnahmebedürftigkeit und implizit die Massnahmefähigkeit bejaht. Angesichts der weiterhin bestehenden Rauschgiftsucht von X. erscheinen diese Voraussetzun- gen auch im heutigen Verfahren erfüllt zu sein. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere einer stationären Massnahme, setzt neben der Behandlungsbedürf- tigkeit zusätzlich die Behandlungswilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Ge- samtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Gerade diesbezüglich kommen vorliegend erhebliche Zweifel auf. X. hat bereits ver- schiedenste ambulante Massnahmen durchgeführt, welche schlussendlich alle scheiterten (vgl. act. 3.9, S. 3 und 6). Dr. med. H. attestierte im Gutachten vom 30. März 2000 X. eine starke Motivation; die Bedenken gründeten vor allem auf dem eher fortgeschrittenen Alter sowie der eingespielten Lebensweise. X. befand sich bereits vor dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug. Dieser dauerte vom 19. April 2000 bis zum 30. November 2000. Während dieser Zeit befand er sich jedoch 64 Tage auf der Flucht. Er sprach sich dann selber für den Antritt der Strafe anstelle einer Massnahme aus und begann jedoch aus eigener Initiative eine ambulante Massnahme (vgl. act. 3.14, S. 69 f.). Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen hat in der Folge im Urteil vom 4. November 2002 den Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Etwa drei Monate danach wurde die angeordnete ambulante Massnahme wegen Undurchführbarkeit abgebrochen. Die Massnahme sei zufolge mangelnder Motiva- tion von X. nie angelaufen (act. 3.11). Auch im heutigen Verfahren sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass X. im jetzigen Zeitpunkt für eine Massnahme motiviert ist. Noch mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte der Rechtsvertreter von X. dem zuständigen Untersuchungsrichter mit, dass dieser sich zur Zeit für die Durchführung einer stationären Massnahme zu wenig motiviert und stark fühle (act. 2.2). In der Folge liess X. aber - nach einem Gespräch mit der zuständigen Person von der Schutzaufsicht Graubünden - nach Angaben seines Rechtsvertreters, eine gewisse Bereitschaft, sich für eine stationäre Massnahme zu motivieren, durchblicken (vgl. act. 2.3). Sowohl in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 3.18) wie auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht äus- serte X. sich bezüglich seiner Motivation dahingehend, dass er eine Massnahme zwar versuchen möchte und er die Erfolgschancen einer Massnahme als 50 zu 50
15 einschätze. Dem Gericht scheint der Wille des Angeklagten, sich einer Massnahme zu unterziehen offenkundig nicht hinreichend gegeben. Seine Äusserungen sowie sein bisheriges Verhalten zeigen, dass dem Angeklagten jegliche ernsthafte Moti- vation zu einer Massnahme fehlt. Eine stationäre Massnahme ist zumeist nur mit einem erheblichen Anpassungs- und Durchstehvermögen erfolgversprechend. Es erscheint deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt, eine Massnahme anzuord- nen, muss doch eine gewisse Aussicht auf Heilung bestehen, mithin die Erfolgs- chance positiv beurteilt werden können. Äussert sich indessen der Betroffene hin- sichtlich seiner Massnahmewilligkeit nicht klar und beurteilt er schon selbst von vornherein die Erfolgschancen als 50 zu 50, so kann das Gericht die Erfolgschancen
– im jetzigen Zeitpunkt – nicht positiv beurteilen. Gerade bei älteren Tätern wie vor- liegend, bei denen Massnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, sind diesbezüglich höhere Anforderungen zu stellen als bei jungen Tätern (vgl. dazu Trechsel, a.a.O. N 5 zu Art. 44 StGB sowie Basler Kommentar, 2003, N 30 ff zu Art. 44 StGB), In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB hinzu- weisen. Dieser sieht vor, dass dann, wenn ein zu einer Strafe verurteilter Rausch- giftsüchtiger sich nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und be- handlungswillig erweist, der Richter ihn auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe auf- schieben kann(vgl. dazu Trechsel, a.a.O. N 14a zu Art. 44 StGB). 6. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die mit Beschlag- nahmeverfügung vom 24. Februar 2004 (act. 1.4) sichergestellten 4,8 Gramm Ma- rihuana, 15,8 Gramm Haschisch, 6,2 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 7. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine straf- bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfü- gung vom 24. Februar 2004 (act. 1.4) sichergestellten Fr. 260.-- U. erstattet.
16 8. Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatz- forderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Absatz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusam- menhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanzi- ellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 IV 117). Für den aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten, nicht mehr vorhandenen Gewinn, steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu. Vorliegend muss jedoch beachtet werden, dass der Angeklagte über kein Einkommen und Vermögen verfügt und mit dem vorliegenden Verfahren mit erheblichen Kosten belastet wird. Von einer Ersatzabgabe wird daher, gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, abgesehen. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 4'678.50), des Gerichtsverfah- rens (Fr. 3'000.--) und der amtlichen Verteidigung (insgesamt Fr. 3'373.40; gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts Graubünden bei 3/5 des Normalansatzes und somit bei einem Honorar von Fr. 135.-- pro Stunde für amtliche Verteidigung von Substituten) gehen zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Straf- vollzugs (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
17 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB. 2. Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 4. November 2002 ausgefällten Strafe – mit 24 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen verurteilt. 3.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. Februar 2004 sichergestellten 4,8 Gramm Marihuana, 15,8 Gramm Haschisch, 6,2 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain werden gestützt auf Art. 58 Abs.1 StGB gerichtlich eingezo- gen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernich- ten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. Februar 2004 sichergestellten Fr. 260.-- sind gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 StGB U., W.-Strasse, K., zu erstatten. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
– den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'278.50
– den Untersuchungsgebühren der Staatsan- waltschaft Graubünden von Fr. 3'400.00
– der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00
– dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'373.40 total somit Fr. 11'051.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge-
18 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 3. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: